LÖBLICHE SINGERGESELLSCHAFT
VON 1501
PFORZHEIM


Satzungen

Stand: 06.01.2000

 

Satzungen

Präambel
Die Satzungen der Löblichen Singergesellschaft von 1501 Pforzheim haben seit ihrer
Gründung viele Neufassungen erfahren, jedoch blieben Sinn und Zweck grundsätzlich im
Geist der Gründer stets erhalten. Die Notwendigkeit von Satzungsänderungen erwuchsen
meistens aus veränderten gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen;
oft waren sie aber auch die Folge kriegerischer Ereignisse. Nach der "Geschichte der Löblichen Singergesellschaft der Stadt Pforzheim" (Ph. Burkhardt, 1901) kann die Satzung von 1701
als Hauptgrundlage für die spätere Fassungen der Jahre 1836 und 1890 angesehen werden.
Eine "neu revidierte" Fassung beschloss die Hauptversammlung vom 7.1.1912. Nach dem
II. Weltkrieg stellte die Hauptversammlung vom 6.1.1960 eine neue Satzung auf. Diese wurde
dann mehrmals, nämlich von den Hauptversammlungen am 6.1.71, 6.1.72, 6.1.79, 6.1.81,
6.1.83 und 6.1.85 neuen Erkenntnissen, sowie behördlichen Bestimmungen angepasst.

§ 1 Name der Gesellschaft
Die seit dem Jahre 1501 bestehende Vereinigung Pforzheimer Männer führt, solange die
Gesellschaft bestehen wird, den Namen "Löbliche Singergesellschaft von 1501 Pforzheim".
Sitz der Gesellschaft ist Pforzheim.

§ 2 Zwecke der Gesellschaft
Getreu dem durch die Gründer der Gesellschaft gegebenen Beispiel uneigennützigen
Bürgersinns und treuer Anhänglichkeit an die Stadt Pforzheim verfolgt die Löbliche
Singergesellschaft von 1501 Pforzheim ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne von § 52 Abgabeverordnung.
Diese sind Förderung:
a) mildtätiger Zwecke, insbesondere der Altenfürsorge
b) der Heimatkunde und Heimatpflege
c) der freien Wohlfahrtspflege
d) der Jugendhilfe
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Unterstützung der Altenhilfe,
Jugendhilfe, Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen und caritativer Massnahmen.

§ 3 Mitgliedschaft
Jede männliche, sich mit der Stadt Pforzheim verbunden fühlende Person, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und einen guten Ruf genießt, kann Mitglied der Gesellschaft
werden. Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe von Anschrift, Geburtsdatum und Beruf
an einen der Obermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche, an den ersten Obermeister zu richtende Austrittserklärung.
Diese wird zum folgenden Jahresende wirksam.
c) mit Zusendung der Ausschlußerklärung des Vorstandes gemäß § 4.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nicht leisten, oder gegen die ein anderer wichtiger
Grund vorliegt, können durch Vorstandsbeschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Beschluss Berufung einlegen, über welche die Hauptversammlung zu entscheiden hat.

§ 5 Jahresbeitrag, sonstige Einnahmen und Verwendungen des Geldes
Die Höhe des Jahresbeitrags (Legegeld) wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Er ist eine Bringschuld und von Altmitgliedern in den beiden ersten Monaten des
Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung und von im Laufe des Geschäftsjahres
eintretenden Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung
in der vom Vorstand zu bestimmenden Weise zu bezahlen. Beiträge, die nicht termingerecht
bezahlt wurden, können nach erfolgter Erinnerung zuzüglich einer Einzugsgebühr durch
Boten oder auf anderem Wege eingezogen werden.

Spenden können an den Schatzmeister in bar bezahlt oder auf ein besonders dafür
angegebenes Bankkonto der Gesellschaft überwiesen werden.
Beitragsgelder, Spenden oder sonstige Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke (siehe § 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen und auch keinerlei
Rückvergütungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
a) zwei Obermeistern,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer,
d) zwölf weiteren Vorstandsmitgliedern,
wobei die unter a) bis c) genannten den engeren Vorstand bilden. Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind die beiden Obermeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.
Die beiden Obermeister werden für sechs Jahre gewählt und wechseln jährlich - in der
Regel auf der Hauptversammlung - in der Leitung der Gesellschaft. Der leitende
Obermeister ist der erste, der andere der zweite im Sinne dieser Satzung.
Schatzmeister und Schriftführer werden auf 3 Jahre gewählt.
Die 12 weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls auf 3 Jahre in der Weise gewählt,
daß in jedem Jahr vier von ihnen ausscheiden und neu zu wählen sind.
Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahlen erfolgen in der
Regel offen. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es verlangt, muß gemeine
Abstimmung erfolgen. Die Obermeister werden mit Zweidrittelmehrheit, die anderen
Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

§ 7 Pflichten des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Der erste Obermeister leitet die Gesellschaft, beruft die Vorstandssitzungen und die
Hauptversammlungen ein; er führt im Einvernehmen mit dem zweiten Obermeister, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer die laufenden Geschäfte. Der zweite Obermeister vertritt
den ersten Obermeister im Falle dessen Verhinderung. In besonderen Fällen können sich
die Obermeister durch Schatzmeister oder Schriftführer vertreten lassen. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines der beiden Obermeister übernimmt dessen Amt der andere Obermeister
bis zur nächsten Hauptversammlung, die einen neuen Obermeister für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Obermeisters wählen muß.Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung,
die Rechnungsführung, die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen. Er muß dem Vorstand
jederzeit auf Verlangen Bericht über seine Tätigkeit und der Hauptversammlung Rechen-
schaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr erstatten.

Die Aufgaben des Schriftführers bestimmen die Obermeister.

Der engere Vorstand (siehe § 6, Abs. 1) führt die Geschäfte der Gesellschaft und handelt im
Rahmen der ihm vom Gesamtvorstand gegebenen Ermächtigungen.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die Obermeister
in der Leitung der Gesellschaft zu unterstützen. Sie wählen auf ihren Reihen den Protokollführer,
der über alle Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen Niederschriften zu fertigen hat.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 9 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des die Sitzung leitenden Obermeisters.

Zur Prüfung der Rechnungsführung und der Jahresabrechnung werden jährlich von der
Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Einer der Rechnungsprüfer muss der Hauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten.

§ 8 Arbeitskreise
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitskreise bilden. Die Leitung eines
Arbeitskreises ist von einem Vorstandsmitglied zu übernehmen, das dem Vorstand
Rechenschaft über die Tätigkeit seines Arbeitskreises zu geben hat. Die Zusammensetzung
der Arbeitskreise bestimmt der Vorstand; er kann auch Nichtmitglieder der Gesellschaft
in einen Arbeitskreis berufen, wenn dies
seiner Arbeit förderlich erscheint.

§ 9 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird jährlich am "Dreikönigstag", dem 6. Januar, oder am
darauffolgenden Sonntag abgehalten. Zur Hauptversammlung muß schriftlich mit Angabe
der Tagesordnung 14 Tage vor dem Versammlungstag eingeladen werden. Für die Frist
ist die Einlieferung bei der Post maßgebend.
Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören:
a) Bericht des 1. Obermeisters über das vergangene Singerjahr
b) Bericht des Schatzmeisters über Einnahmen und Ausgaben sowie über den
Vermögensstand der Gesellschaft
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen gemäß § 6 (Vorstand)
f) Wahlen gemäß § 7 (Rechnungsprüfer)
g) Beratung und Beschlußfassung über eingegangene Anträge.
Vorschläge zu e) und Anträge zu g) müssen spätestens am 31. Dezember des abgelaufenen
Jahres dem 1. Obermeister schriftlich vorliegen.
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde;
sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ausgenommen die Sonderregelungen nach § 6 (Obermeisterwahl) und § 11 (Auflösung). Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
Dreivierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich, wobei die Bestimmungen des
§ 33 BGB zu beachten sind.
Auf die Tagesordnung folgt im Rahmen eines gemütlichen Beisammenseins ein - möglichst
heimatbezogener Vortrag. Anschließend wird gemeinsam das "Singermahl" eingenommen.
Die Hauptversammlung schließt mit der Verteilung der "Singerlaible" an die Teilnehmer.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom ersten Obermeister im Auftrag des
Gesamtvorstandes einberufen werden, falls unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder vom ersten Obermeister mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft
Zur Beschlußfassung über eine Auflösung der Gesellschaft muß vom ersten Obermeister eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden,
die nur dann als beschlußfähig gilt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Zu dem Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das vorhandene Gesellschaftsvermögen der
Stadt Pforzheim mit der Bestimmung übertragen, es nur zu gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Löbliche Singergesellschaft von 1501 Pforzheim
Berliner Straße 13
75172 Pforzheim

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Siegmund Friedrich Gehres hat 1792 in
"Pforzheim's Kleine Chronik"
über die Sitten, Gebräuche und Regeln einer besonderen Gesellschaft berichtet, des
"Orden der Starkmüthigen" , der 1501 entstanden ist.
Er beschreibt diese "Todengesellschaft"
... als eine Gesellschaft der biedersten und besten Menschen, die sich untereinander verbanden, ihren Mitbürgern, die krank wären oder würden, unentgeltliche Hilfe zu leisten, keinen in Noth und Tod zu verlassen...
Im Stammbuch von 1701 wurde die Satzung als
"Ordnung und Punkten"
festgehalten:
" Welcher Einjeder so sich in diese Singergesellschaft ein zu kauffen Willens, in allem und durchaus nach Zugeleben schuldig und Verbunden ist"
Dieses "Memento Mori - Gedenke des Todes" ist ebenfalls dem Stammbuch von 1701 entnommen.
1901 hat Ph. Burkhard in seiner "Geschichte der Löblichen Singergesellschaft der Stadt Pforzheim" beschrieben, dass die Satzungen des
19. Jahrhunderts (1836 und 1890) auf der Satzung von 1701 fußen. Und gleichzeitig auf zahlreichen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln und Überlieferungen.

1912 wurde die Satzung der Löblichen Singergesellschaft zeitgeistig für das 20.Jahrhundert gründlich überarbeitet und in der Hauptversammlung am
7. Januar gedruckt an die Mitglieder verteilt.
Jedoch beruft sich auch diese neue Satzung ausdrücklich auf den historischen (Pest-) Ursprung. Und bindet Gedanken aus den Vorgänger-Satzungen von 1701, 1836 und 1890 ein.

Außerdem erhält sie eine saldierte Summenaufstellung der zwischen 1800 und 1911 für soziale Hilfen verwendeten Gelder:
ingesamt 72.087,28
(Reichs)Mark
Nach dem 2. Weltkrieg verabschiedete die Hauptversammlung am 06.01.1960 eine neue Satzung. Diese wurde dann mehrmals neuen Erkenntnissen, sowie behördlichen Bestimmungen angepaßt.
In der Satzung des
21. Jahrhunderts ist festgelegt, dass die Löbliche Singergesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt durch Unterstützung der Altenhilfe, Jugendhilfe, Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen, Heimatpflege und caritativer Maßnahmen.
Im Sinne ihrer Satzung hat die Löbliche Singergesellschaft
von 1985 bis 2000
rund 250.000 Euro
für soziale Zwecke, Heimatkunde und
-Pflege, Regionalkultur, stadtgeschichtliche Ausstellungen und Publikationen aufgewendet. Alle Gelder entstammen ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden der "Singer".

Copyright bei CKK! Pforzheim, Stand 16.05.2012